Artikel23StGB.html Stand: 7.4.2004

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Notwehr

Artikel 23 Stgb (Strafgesetzbuch)


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



birdi: "Liegt ein Verbrechen online vor, das im Sinne der Gesetze oder Gesetzgebung keine Straftat darstellt, so kann keine Notwehr geltend gemacht werden, oder das hierzu erforderlich Gestet müsste erst noch dazu erschaffen werden."

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