Artikel19MR.html Stand: 24.3.2004

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Menschenrechte Artikel 19

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.


Quelle

Ein Service von birdi.info

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